OLG Dresden - Urteil vom 13.01.1999
13 U 2283/98
Normen:
BGB § 1890 § 1915 § 1960 § 2033 Abs. 1 § 2039 Abs. 1 § 2041 ; FGG § 75 S. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 402
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 10128/97

Rechtsstellung des Nachlasspflegers

OLG Dresden, Urteil vom 13.01.1999 - Aktenzeichen 13 U 2283/98

DRsp Nr. 2006/9141

Rechtsstellung des Nachlasspflegers

1. Der Nachlasspfleger vertritt nicht nur unbekannte Erben, sondern auch unbekannte Erbteilserwerber.2. Nach Beendigung der Nachlasspflegschaft hat der Nachlasspfleger das verwaltete Vermögen gegebenenfalls auch an die Erbteilserwerber herauszugeben.3. Die Herausgabepflicht bezieht sich auf das am Ende der Amtszeit vorhandene Nachlassvermögen.4. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus §§ 1960, 1915, 1833 BGB sind dem Nachlass zuzuordnen.

Normenkette:

BGB § 1890 § 1915 § 1960 § 2033 Abs. 1 § 2039 Abs. 1 § 2041 ; FGG § 75 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als ehemaligen Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben der die Herausgabe des Nachlasses an die noch ungeteilte Erbengemeinschaft.

verstarb am 14.11.1946 in Leipzig. Ihre ausweislich des Testaments vom 01.06.1933 zur Erbin bestimmte Tochter schlug die Erbschaft aus. Infolgedessen wurden die Geschwister der Erblasserin bzw. deren Abkömmlinge Erben. Mit Ausnahme des Abkömmlings ihrer Schwester , , übertrugen alle Erben ihre Anteile an der Erbengemeinschaft noch im Jahre 1947 auf . Diese ist letztlich durch die Klägerin beerbt worden. Gesetzliche Erben des sind zwischenzeitlich , , und geworden.