OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.06.2012
3 U 132/11
Normen:
VermG § 2 Abs. 1 S. 3; VermG § 33a; VermG § 2 Abs. 1; BGB § 779; BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 823; BGB § 826; GG Art. 14; ZPO § 156; BGB § 812; EGBGB Art. 40 Abs. 1; EGBGB Art. 38 Abs. 2; BGB § 123; BGB § 779 Abs. 1; BGB § 779 Abs. 2; VwRehaG § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 163/10

Rechtstellung der Erbengemeinschaft im Verfahren der Geltendmachung der Herausgabe von Erlösen für restituierte Grundstücke

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen 3 U 132/11

DRsp Nr. 2012/22159

Rechtstellung der Erbengemeinschaft im Verfahren der Geltendmachung der Herausgabe von Erlösen für restituierte Grundstücke

1. Die fristgemäße Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch ein Mitglied einer Erbengemeinschaft vermittelt den Miterben keinen Antragstellerstatus, so dass nach Rücknahme des Antrags die Miterben nur durch einen eigenen fristgemäßen Antrag den materiellen Ausschluss ihres Restitutionsanspruchs verhindern können. 2. Die Vereinnahmung der ursprünglich den Erben zustehenden Werte und die Weigerung, deren Erlöse voll an diese auszukehren, nachdem die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen verstrichen ist, ist weder gesetz- noch sittenwidrig.

1. Die Berufung des Klägers K1 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.4.2011 (2-08 O 163/10) wird zurückgewiesen.

2. Der Berufungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VermG § 2 Abs. 1 S. 3; VermG § 33a; VermG § 2 Abs. 1; BGB § 779; BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 823; BGB § 826; GG Art. 14; ZPO § 156; BGB § 812; EGBGB Art. 40 Abs. 1; EGBGB Art. 38 Abs. 2; BGB § 123; BGB § 779 Abs. 1; BGB § 779 Abs. 2; VwRehaG § 9 Abs. 3;

Gründe: