Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 11. August 2016 wird verworfen.
II.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.000 € festgesetzt.
I.
Der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Vorerbe übertrug, vertreten durch seine Ehefrau als Generalbevollmächtigte, mit notariellem Vertrag vom 21.4.2015 den Grundbesitz auf seinen Sohn M. S. zu Alleineigentum. Dieser und sein - am 5.2.2007 verstorbener - Bruder J. S., ersatzweise deren jeweilige Abkömmlinge, sind laut dem in Abteilung II des Grundbuchs am 5.1.1968 eingetragenen Nacherbenvermerk die Nach- bzw. Ersatznacherben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Abkömmlinge von J. S. Deren Zustimmung zur Übertragung konnte nicht beigebracht werden.
Das Grundbuchamt vermerkte am 24.6.2015 antragsgemäß die Auflassung im Grundbuch; der Nacherbenvermerk blieb bestehen.
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