LAG Hamm - Beschluss vom 04.01.2012
2 Ta 337/11
Normen:
BGB § 2032; HGB § 124;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1907
ZEV 2013, 48
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 252/10

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Mangelnde Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft; Ansprüche eines Arbeitnehmers des Erblassers

LAG Hamm, Beschluss vom 04.01.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 337/11

DRsp Nr. 2012/7325

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Mangelnde Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft; Ansprüche eines Arbeitnehmers des Erblassers

Die Erbengemeinschaft als solche kann mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Arbeitsvertragspartei sein. Die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB -Gesellschaft entwickelt wurden, sind auf Erbengemeinschaft nicht übertragbar (BGH, Beschl. v. 17.10.2006 - VII ZB 94/05, NJW 2006, 3715). Mit dem Tod des Einzelfirmeninhabers werden die Miterben zur gesamten Hand Träger der Arbeitgeberrechte und -pflichten. 2. Für die Klagen eines Miterben, der bisher Arbeitnehmer in der Einzelfirma des Erblasser war, wegen Ansprüche, die nach dem Erbfall entstanden sind, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, da der Miterbe mit dem Erbfall, der kraft Gesetzes den Erwerb der Arbeitgeberrechte und - pflichten zur Folge hat, die Arbeitnehmereigenschaft verliert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.03.2011 - 1 Ca 252/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.321,70 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2032; HGB § 124;

Gründe

I