Rechtswirkung der Vermutung zugunsten des Fiskus als Erbe
OLG Dresden, Urteil vom 24.03.1999 - Aktenzeichen 7 U 256/99
DRsp Nr. 2005/14393
Rechtswirkung der Vermutung zugunsten des Fiskus als Erbe
»1. Die Vermutung des § 891BGB gilt dann nicht uneingeschränkt, wenn die Eintragung darauf beruht, dass durch Beschluss das Erbrecht des Fiskus festgestellt wurde, wobei die Erbenermittlung unvollständig war.2. Die Regelung des § 1964BGB begründet ebenfalls lediglich eine Vermutung. Im Hinblick auf den Druck der Frist des Art. 237 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB muss es genügen, wenn der für die unbekannten Erben eingesetzte Nachlasspfleger erhebliche Anhaltspunkte dafür vorträgt, daß gesetzliche Erben in absehbarer Zeit ermittelt werden können.«