OLG Dresden - Urteil vom 24.03.1999
7 U 256/99
Normen:
BGB § 891 § 1964 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1999, 323
ZEV 1999, 274

Rechtswirkung der Vermutung zugunsten des Fiskus als Erbe

OLG Dresden, Urteil vom 24.03.1999 - Aktenzeichen 7 U 256/99

DRsp Nr. 2005/14393

Rechtswirkung der Vermutung zugunsten des Fiskus als Erbe

»1. Die Vermutung des § 891 BGB gilt dann nicht uneingeschränkt, wenn die Eintragung darauf beruht, dass durch Beschluss das Erbrecht des Fiskus festgestellt wurde, wobei die Erbenermittlung unvollständig war. 2. Die Regelung des § 1964 BGB begründet ebenfalls lediglich eine Vermutung. Im Hinblick auf den Druck der Frist des Art. 237 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB muss es genügen, wenn der für die unbekannten Erben eingesetzte Nachlasspfleger erhebliche Anhaltspunkte dafür vorträgt, daß gesetzliche Erben in absehbarer Zeit ermittelt werden können.«

Normenkette:

BGB § 891 § 1964 ;
Fundstellen
Rpfleger 1999, 323
ZEV 1999, 274