BFH - Urteil vom 13.06.2012
VI R 92/10
Normen:
AO § 174 Abs. 4 Sätze 1 und 2; FGO § 110 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1914/08 689

Rechtswirkungen des Verböserungsverbot; Zulässigkeit einer Änderung eines bereits durch das Gericht geänderten Steuerbescheides

BFH, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen VI R 92/10

DRsp Nr. 2012/18444

Rechtswirkungen des Verböserungsverbot; Zulässigkeit einer Änderung eines bereits durch das Gericht geänderten Steuerbescheides

1. Das finanzgerichtliche Verböserungsverbot begründet im Hinblick auf § 174 Abs. 4 AO kein allgemeines "Änderungsverbot". Es besagt lediglich, dass eine Schlechterstellung des Klägers bezogen auf die mit der Klage angegriffene Steuerfestsetzung durch das FG verboten ist.2. Einer erneuten Änderung eines zuvor bereits durch Gerichtsentscheidung geänderten Steuerbescheids stehen Sinn und Zweck des § 174 Abs. 4 AO sowie Rechtskraftgründe jedoch entgegen, wenn es sich um denselben Streitgegenstand handelt.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 Sätze 1 und 2; FGO § 110 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 2002 nach § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.