OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2009
I-7 U 91/08
Normen:
BGB § 2169; BGB § 2170;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.05.2008

Rechtswirkungen eines sog. Verschaffungsvermächtnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2009 - Aktenzeichen I-7 U 91/08

DRsp Nr. 2010/2823

Rechtswirkungen eines sog. Verschaffungsvermächtnisses

Im Rahmen eines Verschaffungsvermächtnisses nach § 2169, § 2170 BGB kann ein nicht zum Nachlass gehörender Gegenstand vermacht werden verbunden mit der Verpflichtung, dass die durch ein solches Vermächtnis Beschwerten dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.05.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das im Grundbuch des Amtsgerichts XY eingetragene Grundstück XY von X, Blatt …, Gemarkung X, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Y-straße 1, mit einer ursprünglichen Größe von 68,77 Ar, mit einer Teilfläche von ca. 3400 qm gemäß dem dem Testament des am 1. November 2003 verstorbenen G. beigefügten Lageplan mit den Buchstaben

A, B, C, D, E, F, G, H, I, A nebst allen wesentlichen Bestandteilen und gesetzlichem Zubehör an die Kläger zu je ½ zu übertragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § ;