OLG Celle - Beschluss vom 21.07.2005
4 W 151/05
Normen:
ZPO § 888 ; BGB § 2314 ;
Fundstellen:
InVo 2006, 69
NJW 2005, 3650
NJW-RR 2005, 1374
NotBZ 2005, 407
OLGReport-Celle 2005, 542
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 178/04

Reichweite der Verurteilung zur Auskunft über Bestand eines Nachlasses

OLG Celle, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 4 W 151/05

DRsp Nr. 2005/12045

Reichweite der Verurteilung zur Auskunft über Bestand eines Nachlasses

»Wird mit einer Stufenklage in der letzten Stufe lediglich ein Pflichtteilsanspruch und nicht zugleich ein rechtlich selbständiger Pflichtteilsergänzungsanspruch verfolgt, umfasst die im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchzusetzende Verurteilung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses nicht ohne weiteres die Verpflichtung des Beklagten, auch über Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall Auskunft zu erteilen.«

Normenkette:

ZPO § 888 ; BGB § 2314 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Schuldnerin hat die titulierte Auskunft über den Nachlass des am 17. April 2003 verstorbenen K.W. M. H. durch Vorlage des notariellen Verzeichnisses vom 24. Februar 2005 und die nachfolgenden ergänzenden Erklärungen in dem Anwaltsschreiben vom 7. April 2005 und im Schriftsatz vom 11. Mai 2005 erteilt, so dass ein Zwangsmittelbeschluss zur Erzwingung der titulierten unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO nicht mehr ergehen kann.