Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Schuldnerin hat die titulierte Auskunft über den Nachlass des am 17. April 2003 verstorbenen K.W. M. H. durch Vorlage des notariellen Verzeichnisses vom 24. Februar 2005 und die nachfolgenden ergänzenden Erklärungen in dem Anwaltsschreiben vom 7. April 2005 und im Schriftsatz vom 11. Mai 2005 erteilt, so dass ein Zwangsmittelbeschluss zur Erzwingung der titulierten unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO nicht mehr ergehen kann.
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