BGH - Urteil vom 11.04.2000
X ZR 246/98
Normen:
BGB §§ 326, 346, 249 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrages mit Wohnrecht und Pflegeverpflichtung

BGH, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen X ZR 246/98

DRsp Nr. 2000/4755

Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrages mit Wohnrecht und Pflegeverpflichtung

1. Ob die Übertragung eines Grundstücks verbunden mit der Einräumung eines Wohnrechts zu Gunsten des Übertragenden und der Verpflichtung, diesen bei Pflegebedürftigkeit zu pflegen, eine zumindest gemischte Schenkung darstellt, ist anhand einer Bewertung des Wohnrechts und der Pflegeverpflichtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu ermitteln. Übersteigen der Wert des Wohnrechts und der Pflegeverpflichtung den Wert des Grundstücks, so handelt es sich nicht um eine Schenkung. 2. Ist bei einem Vertrag mit Versorgungsvereinbarung die Abrede auf eine dauerhafte, vom gegenseitigen Vertrauen der Vertragsparteien getragene Beziehung angelegt und dieses Vertrauensverhältnis heillos zerstört, so kommt über die reine Kündigung des Vertrages hinaus auch eine Sachbehandlung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Diese können im Einzelfall auch zu einem nach Bereicherungsrecht zu behandelnden Anspruch auf Rückabwicklung führen, wenn gerade dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheint.

Normenkette:

BGB §§ 326, 346, 249 ;

Tatbestand: