BGH - Beschluß vom 23.02.2005
IV ZR 55/04
Normen:
BGB § 812 § 818 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 808
ZEV 2005, 204
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 05.02.2004

Rückabwicklung eines nichtigen Erbteilübertragungsvertrages

BGH, Beschluß vom 23.02.2005 - Aktenzeichen IV ZR 55/04

DRsp Nr. 2005/4958

Rückabwicklung eines nichtigen Erbteilübertragungsvertrages

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein nichtiger Erbteilübertragungsvertrag rückabgewickelt werden kann, indem den Erben die Erbteile wieder übertragen werden, wenn die Tatsacheninstanz rechtsfehlerfrei davon ausgeht, dass auch die Übertragung für sich gesehen unwirksam war.

Normenkette:

BGB § 812 § 818 ;

Gründe:

I. Die Kläger machen geltend, ein u.a. mit der Beklagten geschlossener Erbanteilsschenkungsvertrag vom 4. Juni 1991 sei nichtig; außerdem sei der Vertrag wegen groben Undanks widerrufen worden. Nachdem sie zunächst Rückübertragung ihrer sowie der ihnen abgetretenen weiteren Erbanteile verlangt hatten, haben sie auf einen Hinweis des Landgerichts Ersatz des Wertes der Erbanteile gefordert. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.