I. Die Kläger machen geltend, ein u.a. mit der Beklagten geschlossener Erbanteilsschenkungsvertrag vom 4. Juni 1991 sei nichtig; außerdem sei der Vertrag wegen groben Undanks widerrufen worden. Nachdem sie zunächst Rückübertragung ihrer sowie der ihnen abgetretenen weiteren Erbanteile verlangt hatten, haben sie auf einen Hinweis des Landgerichts Ersatz des Wertes der Erbanteile gefordert. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.
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