BGH - Urteil vom 28.03.2006
X ZR 85/04
Normen:
BGB § 516 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1029
FamRZ 2006, 1022
JuS 2006, 1024
MDR 2007, 35
NJW 2006, 2330
NotBZ 2006, 319
WM 2006, 1504
ZEV 2006, 319
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 144/98
LG Hamburg, vom 24.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 313 O 19/98

Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

BGH, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen X ZR 85/04

DRsp Nr. 2006/18716

Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

»Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung.«

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre Ehe wurde 1973 geschlossen und 1998 geschieden.