FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.04.2000
4 K 2932/98
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG § 138 Abs. 3 ; GrEStG § 3 Nr. 2 ; GrEStG § 3 Nr. 6 ; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 803
ZEV 2000, 468

Rückgängigmachung einer mittelbaren

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 4 K 2932/98

DRsp Nr. 2001/2465

Rückgängigmachung einer mittelbaren

Wird eine mittelbare Grundstücksschenkung rückgängig gemacht und überträgt der Beschenkte das Grundstück auf den Schenker, unterliegt dessen Erwerb der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Grundstückswert gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 138 Abs. 3 BewG.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG § 138 Abs. 3 ; GrEStG § 3 Nr. 2 ; GrEStG § 3 Nr. 6 ; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Durch notariellen Übertragungsvertrag vom 19. Juni 1997 (Urk.-Rolle-Nr. 781/1997 des Notars ...) übertrug Frau ... (A. D.) an den Kläger das im Grundbuch für ... Bl. 1678 eingetragene Wohnungseigentum bestehend aus dem 42/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Flur 37 Nr. 69, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, ... groß 1 ha, 51 ar, 76 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 17 Typ F und einen Kellerraum im Kellergeschoß, zu Alleineigentum. Eine an den Kläger abgetretene, auf dem Grundstück lastende Grundschuld über nominal 198.000,-- DM wurde übernommen, wegen der persönlichen Schuldhaft sollte es "bei der bisherigen Regelung" verbleiben. Ein zugunsten des Klägers eingetragenes Nießbrauchsrecht sollte mit der Umschreibung auf den Kläger gelöscht werden.