FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.09.2012
11 K 11198/09
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 2035; BGB § 311b; BGB § 2033 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 5; BGB § 275 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 373

Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags gem. § 16 GrEStG bei Ausübung eines Vorkaufsrechts

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 11 K 11198/09

DRsp Nr. 2012/21794

Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags gem. § 16 GrEStG bei Ausübung eines Vorkaufsrechts

1. Schließt der Erwerber von Anteilen an einer Erbengemeinschaft vor der Eintragung des Erwerbs im Grundbuch mit dem vorkaufsberechtigten Miterben einen Vergleich, der einen schuldrechtlichen Anspruch des Vorkaufsberechtigten auf Übertragung der Erbteile begründet, sind die Erbteilskaufverträge nicht i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG als rückgängig gemacht anzusehen, wenn die Vertragsparteien der Erbteilskaufverträge trotz Belehrung über das bestehende Vorkaufsrecht keine auflösende Bedingung vereinbart haben, sondern den jeweiligen Vertrag uneingeschränkt in Vollzug setzen wollten. 2. Ist der Vergleich mit dem Vorkaufsberechtigten kausal für die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs, kann der erst nach dem Vergleich erklärte Rücktritt von den Kaufverträgen nicht zur Aufhebung des Grunderwerbsteuer-Feststellungsbescheids nach § 16 Abs. 1 GrEStG führen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 2035; BGB § 311b; BGB § 2033 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 5; BGB § 275 Abs. 1;

Tatbestand: