Der am 31. Oktober 1926 geborene Beklagte bezog von der Klägerin, seinem Arbeitgeber, für November 1987 bis Februar 1988 insgesamt 6.885,88 DM Vorruhestandsgeld. Er verbrauchte dieses Geld vollständig für den Lebensunterhalt seiner Familie. Auf seinen Antrag vom 11. Januar 1988 erkannte ihm die Landesversicherungsanstalt rückwirkend ab 1. November 1987 Altersruhegeld zu und zahlte ihm für den Zeitraum November 1987 bis Februar 1988 insgesamt 5.263,60 DM. Daraufhin forderte die Klägerin vom Beklagten das Vorruhestandsgeld zurück.
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe vom 26. September 1984 in der Fassung vom 17. Dezember 1985 (VRTV-Bau) anzuwenden. Dort ist u. a. bestimmt:
§ 8
Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
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