Streitig ist, ob die alleinige Übertragung einer § 6 b EStG -Rücklage gemäß § 13 a Abs. 2 ErbStG steuerbegünstigt ist (Bewertungsabschlag von 40 %).
I.
Der am 1. Dezember 1998 in München verstorbene Erblasser
wurde aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 14. Dezember 1997 von seinem Sohn, dem Kläger, allein beerbt.
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