BSG - Urteil vom 24.02.2016
B 13 R 22/15 R
Normen:
BGB § 675o; BGB § 675t; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1 bis S. 3; SGG § 75 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2016, 1220
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 208/14
SG Köln, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 38/13

Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach einer Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten

BSG, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 22/15 R

DRsp Nr. 2016/10210

Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach einer Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten

1. Ein Geldinstitut, das bei Ausführung eines Zahlungsauftrags zu Lasten des Kontos eines Rentenempfängers Kenntnis von dessen Tod hatte, kann sich gegenüber dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand anderweitiger Verfügungen berufen (Anschluss an BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 6). 2. Die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, führt nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1158,57 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 675o; BGB § 675t; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1 bis S. 3; SGG § 75 Abs. 2;

Gründe:

I

Der klagende RV-Träger begehrt vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung einer Rentenzahlung.