FG München - Urteil vom 10.05.2000
4 K 3979/96
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 S 1;

Schenkung auf den Todesfall

FG München, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 3979/96

DRsp Nr. 2001/2109

Schenkung auf den Todesfall

In der bloßen Beschränkung eines Schuldverhältnisses von vornherein bis zum Tode eines Beteiligten liegt noch keine Schenkung auf den Todesfall i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG (hier: Vereinbarung einer nichtvererbbaren durch Wechsel gesicherten Leibrentenverpflichtung).

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 S 1;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob wegen der Nichtvererbbarkeit von Ansprüche aus einer privatschriftlichen Vereinbarung eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt (§ 2301 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -).

I.

Der ... 1990 ... an Aids verstorbene Erblasser (Erbl) ... ... wurde von Herrn x allein beerbt. Der Erbl hatte einige Monate zuvor mit dem Kläger (Kl) eine Vereinbarung folgenden Inhalts geschlossen (Bl. 40/FA-Akte):

"Herr Kl ... zahlt an Herrn Erbl aufgrund einer privaten Schuld monatlich 3.000,- DM bis zum 31.12.1990. Ab dem 01.01.1991 erhöht sich diese Summe auf monatlich 3.500,- DM. Diese monatlichen Zahlungen sind jeweils zum 10. eines Monats fällig. Die letzte Zahlung ist zu leisten am 10.12.1999.

Sollten sich die Einkommensverhältnisse des Herrn Kl dadurch drastisch verschlechtern, daß die ihm gehörende y GmbH ohne eigenes Verschulden die sog. "Sperrstunde" verlieren wird, so reduziert sich die Zahlung um 1.000,- DM für je zwei Stunden Sperrzeit.

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