FG Niedersachsen - Urteil vom 23.02.2005
3 K 131/03
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1064

Schenkung; Sonderbetriebsvermögen; Teilbetrieb; Vorweggenommene Erbfolge - Schenkung bei Sonderbetriebsvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 3 K 131/03

DRsp Nr. 2005/6817

Schenkung; Sonderbetriebsvermögen; Teilbetrieb; Vorweggenommene Erbfolge - Schenkung bei Sonderbetriebsvermögen

1. Allein die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ohne den dazugehörigen Mitunternehmeranteil stellt keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13a ErbStG dar.2. Grundstücke, die allein zum Sonderbetriebsvermögen beim Schenker gehören, stellen keinen Teilbetrieb dar.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger aus einer Schenkung vom 31.12.1998 die Steuervergünstigungen der §§ 13 a, 19 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) beim Erwerb von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens ohne gleichzeitige Übertragung von Mitunternehmeranteilen in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger hat mit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1998 die Grundstücke A Str. 14 und A Str. 14 a in B unentgeltlich übertragen erhalten. Schenker waren die Eheleute C und D E. Das Grundstück A Str. 14 stand im Alleineigentum des Schenkers C E, das Grundstück A Str. 14 a im gemeinschaftlichen Eigentum beider Schenker. Der Schenker C E war zudem alleiniger Kommanditist der E GmbH & Co. KG (nachfolgend KG). Die beiden Grundstücke gehörten ertragsteuerlich zum Sonderbetriebsvermögen des Herrn C E, der die Grundstücke zu betrieblichen Zwecken im Rahmen der KG nutzte.