FG Köln - Urteil vom 16.08.2005
9 K 1704/02
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 S. 1 ; ErbStG § 25 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 117 ; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1475
EFG 2005, 1889
ZEV 2006, 88

Schenkung: unter Auflage

FG Köln, Urteil vom 16.08.2005 - Aktenzeichen 9 K 1704/02

DRsp Nr. 2005/17840

Schenkung: unter Auflage

1. Werden über einen Gegenstand sowohl Schenkungsvertrag als auch Kaufvertrag abgeschlossen, kann der Kaufvertrag nichtig gem. § 117 BGB sein, wenn tatsächlich Unentgeltlichkeit vorliegt. 2. § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist auch bei Vorerwerben iSd § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG anzuwenden.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 S. 1 ; ErbStG § 25 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 117 ; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in erster Linie über die Frage, ob Gegenstand einer der Schenkungsteuer unterworfenen Zuwendung ein - mit dem Nennwert der Kaufpreisforderung zu erfassender - Forderungsverzicht oder ein mit dem Bedarfswert anzusetzendes Grundstück ist. Darüber hinaus ist streitig, ob und in welcher Weise eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs im Wege der Stundung nach § 25 ErbStG berücksichtigte Duldungsauflage (Nutzungsvorbehalt) im Rahmen der Schenkungsteuerfestsetzung für den belastungsfreien Nacherwerb bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG zu beachten ist.