Der Bescheid vom 31.1.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.3.2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Mit notariellem Vertrag vom 21.3.1988 … übertrug der Vater des Klägers dessen Schwestern in Vorwegnahme der Erbfolge das im Grundbuch des Amtsgerichts A unter der katasteramtlichen Bezeichnung Gemarkung … zu gleichen Teilen. In dem Vertrag heißt es unter II. § 1 wörtlich:
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