FG Düsseldorf - Urteil vom 02.10.1998
4 K 2628/93 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; BewG § 12 Abs. 1 ;

Schenkungsteuer; Umbuchung; Darlehenskonto; Kapitalverlustkonto; Bewertung - Umbuchung zwischen Gesellschaftern als schenkungssteuerlich erhebliche

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.1998 - Aktenzeichen 4 K 2628/93 Erb

DRsp Nr. 2001/1643

Schenkungsteuer; Umbuchung; Darlehenskonto; Kapitalverlustkonto; Bewertung - Umbuchung zwischen Gesellschaftern als schenkungssteuerlich erhebliche

1. Werden zu Lasten der Darlehenskonten von Gesellschaftern einer KG Umbuchungen zu Gunsten der unverzinslichen, durch künftige Gewinne auszugleichenden Kapitalverlustkonten anderer Gesellschafter der KG vorgenommen, so liegt in dieser Zuwendung wegen der deshalb früher möglichen Verfügbarkeit künftiger Gewinne eine schenkungsteuerlich erhebliche Bereicherung. 2. Die Bewertung der umgebuchten Kapitalforderungen erfolgt mit dem Nennwert, wenn bei der KG die künftige Erzielung von Gewinnen möglich erscheint. 3. Für die Bewertung der sukzessiven oder partiellen Übertragung von an die Gesellschaftsbeteiligung gebundenen Forderungspositionen ist der betriebliche Einheitswert der KG ohne Bedeutung

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; BewG § 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kapitalumbuchungen zu Lasten der Darlehenskonten der Seniorgesellschafter, die zu einer Minderung der Salden der jeweiligen Kapitalverlustkonten (KV Konten) der Kläger geführt haben, steuerpflichtige Schenkungen darstellen.