BFH - Urteil vom 31.05.2006
II R 20/05
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2260
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1218/03

SchSt: Erhöhung der Freibeträge zwischen Vorerwerb und Letzterwerb

BFH, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen II R 20/05

DRsp Nr. 2006/25919

SchSt: Erhöhung der Freibeträge zwischen Vorerwerb und Letzterwerb

1. Sind die persönlichen Freibeträge in der Zeit zwischen dem Vorerwerb und dem Letzterwerber erhöht worden, ist bei Berechnung der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abzuziehenden fiktiven Steuer der Freibetrag lediglich in der Höhe abzuziehen, in der ihn der Stpfl. innerhalb von 10 Jahren vor dem letzten Erwerb tatsächlich für Erwerbe von derselben Personen verbraucht hat.2. Das gilt nicht nur, wenn die Kette der Vorerwerbe über den Zehn-Jahres-Zeitraum hinausreicht, sondern auch dann, wenn sämtliche Erwerbe innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Letzterwerb stattgefunden haben.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: