BGH - Beschluß vom 20.07.2006
I ZB 105/05
Normen:
ZPO § 103 § 104 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1331
InVo 2007, 40
JurBüro 2007, 34
MDR 2007, 178
NJ 2007, 24
NJW 2006, 3010
Rpfleger 2006, 611
wrp 2006, 1246
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 21/05
LG Frankfurt/Oder, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 326/01

Sequestrationskosten; Festsetzung der Kosten der Sequestration

BGH, Beschluß vom 20.07.2006 - Aktenzeichen I ZB 105/05

DRsp Nr. 2006/23000

"Sequestrationskosten"; Festsetzung der Kosten der Sequestration

»Die Kosten der Sequestration können im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die Sequestration angeordnet worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 103 § 104 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt (Oder), durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, die in ihrem Besitz befindlichen und auf ihrem Betriebsgrundstück in B. lagernden Bierfässer, die mit "S." gekennzeichnet waren, an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.

Am 19. Oktober 2001 übergab der mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher die Fässer an einen Gerichtsvollzieher als Sequester. Dieser lagerte die Fässer bei einem Speditionsunternehmen ein.

Die Antragstellerin hat die Festsetzung der Kosten des Sequesters einschließlich der Lagerkosten beantragt.

Das Landgericht hat die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 4.923,35 EUR festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen (OLG Brandenburg Rpfleger 2006, 101).

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.