LSG Hamburg - Urteil vom 16.05.2017
L 4 AS 194/17
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1131/12

SGB-II-LeistungenErbschaft als anzurechnendes Vermögen bzw. EinkommenZeitpunkt des ErbfallsRechtlich maßgeblicher anderer ZuflussBesonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge

LSG Hamburg, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 194/17

DRsp Nr. 2018/4174

SGB-II-Leistungen Erbschaft als anzurechnendes Vermögen bzw. Einkommen Zeitpunkt des Erbfalls Rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge

1. Im Fall einer Erbschaft geht das Bundessozialgericht davon aus, dass sich ein rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss aus § 1922 Abs. 1 BGB ergibt. 2. Nach dieser Vorschrift geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge), was nach § 1922 Abs. 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben gilt. 3. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II entscheidend. 4. Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen; liegt er hingegen zeitlich nach der ersten Antragstellung, handelt es sich um Einkommen.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid vom 10. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ohne Berücksichtigung der am 2. Februar 2012 zugeflossenen Zahlung von 5.330,- Euro als Einkommen zu gewähren.