Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 15.11.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Beschwerdewert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Beteiligten sind Schlusserben der verstorbenen U. Q.. Diese war in zweiter Ehe verheiratet mit ihrem bereits vorverstorbenen Ehemann T. L. Q..
Beide Eheleute haben aus ihren ersten Ehen jeweils drei Kinder. Aus der gemeinsamen Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Die Eheleute hinterließen zwei notarielle Testamente, nämlich vom 01.02.1999 und 02.02.1999.
Im Testament vom 01.02.1999 (UR-Nr. N01 des Notars G. N., J.) heißt es unter Ziffer II.:
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