FG München - Urteil vom 21.06.2006
4 K 2156/05
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 2054 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 54

Steuerbefreiung nach §13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG bei Schenkung aus dem Gesamtgut der Eltern

FG München, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 4 K 2156/05

DRsp Nr. 2006/22986

Steuerbefreiung nach §13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG bei Schenkung aus dem Gesamtgut der Eltern

Hat ein Kind aus dem Gesamtgut seiner Eltern einen Vermögensgegenstand geschenkt bekommen und fällt dieser infolge seines Todes an nur einen der Elternteile zurück, weil der andere Elternteil bereits vorverstorben war, so ist der Rückfall nur zur Hälfte steuerbefreit.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 2054 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) erfüllt sind.

Mit Vertrag vom 28.10.1994 hatten die in Gütergemeinschaft lebenden Eltern der am 16.7.2003 verstorbenen Erblasserin ein bebautes Grundstück überlassen. Nach dem Tode der Erblasserin wären deren gesetzliche Erben ihre Schwester (die Klägerin) und ihr Vater zu je 1/2 gewesen, da die Mutter vorverstorben war. Nach erfolgreicher Anfechtung der Annahme der Erbschaft durch die Klägerin wurde der Vater der Klägerin und der Erblasserin Alleinerbe.