FG Hessen - Urteil vom 26.04.2005
13 K 1460/02
Normen:
EStG § 35 ;

Steuerermäßigung; Erbschaftsteuer; Zinsen; Doppelbelastung; Anrechnung; Verfassungswidrigkeit - Verfassungsmäßigkeit der Doppelbelastung mit Einkommensteuer und ein Erbschaftsteuer

FG Hessen, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 13 K 1460/02

DRsp Nr. 2005/17833

Steuerermäßigung; Erbschaftsteuer; Zinsen; Doppelbelastung; Anrechnung; Verfassungswidrigkeit - Verfassungsmäßigkeit der Doppelbelastung mit Einkommensteuer und ein Erbschaftsteuer

Die Aufhebung des § 35 a.F. EStG (Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer) mit dem Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 mit Wirkung vom 1.1.1999 ist nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

EStG § 35 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 30.516,-- DM und aus Kapitalvermögen in Höhe von 70.418,-- DM.

Aufgrund seiner beim Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung vorgelegten Belege waren bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Anteile aus einer Erbengemeinschaft enthalten (Sparkonto und Sparbrief), die in Höhe von 3699,30 DM der Erbschaftsteuer unterfielen und dort mit 17 %, somit mit 629,-- DM, besteuert wurden.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.10.2001 erfolgte eine antragsgemäße Veranlagung, ohne dass das Finanzamt allerdings die vom Kläger geltend gemachte Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz berücksichtigte. Sämtliche Zinsen im Veranlagungszeitraum wurden dem Kläger gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugerechnet.