FG München - Urteil vom 18.01.2006
4 K 3072/03
Normen:
AO (1977) § 163 ; ErbStG § 15 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 688

Steuerklasse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

FG München, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 4 K 3072/03

DRsp Nr. 2006/11752

Steuerklasse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebenspartner sind hinsichtlich der Steuerklasse im ErbStG nicht Eheleuten gleichgestellt. Auch ein Billigkeitserlass ist insoweit ausgeschlossen.

Normenkette:

AO (1977) § 163 ; ErbStG § 15 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Steuerklasse I nach § 15 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anfällt.

I.

Laut Testament wurde der am 24. März 2001 in München verstorbene Erblasser ... von der Klägerin allein beerbt.

Die Besteuerungsgrundlagen wurden entsprechend den Angaben in der eingereichten Erbschaftsteuererklärung angesetzt. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 24. Juni 2002 wurde die Erbschaftsteuer mit 110.494,27 EUR (216.108 DM) festgesetzt, wobei die Steuerklasse III angesetzt wurde.

Im Einspruchsverfahren brachte die Klägerin vor, dass der Erblasser mit ihr verlobt gewesen und deshalb die Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse I zu berechnen sei bzw. entsprechend der Rechtsprechung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (EFG 1985, 249) aus sachlichen Billigkeitsgründen nach der Steuerklasse II. Auf Anfrage des Beklagten, dem Finanzamt, teilte die Klägerin mit, dass ihr Vorbringen keinen Antrag auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abgabenordnung (AO) darstelle (Bl. 45 FA-Akte).