FG Niedersachsen - Urteil vom 24.08.2005
3 K 55/04
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1 Satz 1 § 16 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DB 2006, 187
EFG 2005, 1949

Steuerklasse der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 3 K 55/04

DRsp Nr. 2005/20357

Steuerklasse der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin

1. Erbschaftsteuerlich ist eine registrierte Lebenspartnerschaft einer Ehe nicht gleichzustellen. 2. Es ist verfassungswidrig unbedenklich, in derartigen Fällen (registrierte Lebenspartnerschaft) die Steuerklasse III und den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG zu Grunde zu legen.

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 1 Satz 1 § 16 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die Klägerin als Lebenspartnerin der Erblasserin die Steuerklasse I sowie der entsprechende Freibetrag für Ehegatten gem. § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zur Anwendung kommt.

Die Klägerin hat am 30. November 2001 eine registrierte Lebenspartnerschaft mit der Erblasserin geschlossen. Diese ist im Februar 2002 verstorben. Aufgrund eines notariell beurkundeten Testaments wurde die Klägerin Alleinerbin. Der Beklagte hat im Erbschaftsteuerbescheid die Steuerklasse III mit entsprechendem Freibetrag in Höhe von 5.200 EUR zugrunde gelegt. Es ergab sich damit ein steuerpflichtiger Erwerb von 58.500 EUR und eine Erbschaftsteuer in Höhe von 12.090 EUR. Diese Steuer wurde im Einspruchsbescheid vom aufgrund eines Nachweises von weiteren Schulden auf 12.040 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.