FG Köln - Urteil vom 27.01.2016
7 K 2894/14
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 6 Abs. 1; BewG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2016, 227

Steuerlicher Abzug von auf geschenkten Grundstücken gesicherten Verbindlichkeiten als Gegenleistungen vom Wert der Schenkung; Berücksichtigung der Übernahme der (schuldrechtlichen) Verbindlichkeiten als bereicherungsmindernde Gegenleistung; Schenkung unter einer Duldungsauflage (Vorbehaltsnießbrauch)

FG Köln, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 7 K 2894/14

DRsp Nr. 2016/4841

Steuerlicher Abzug von auf geschenkten Grundstücken gesicherten Verbindlichkeiten als Gegenleistungen vom Wert der Schenkung; Berücksichtigung der Übernahme der (schuldrechtlichen) Verbindlichkeiten als bereicherungsmindernde Gegenleistung; Schenkung unter einer Duldungsauflage (Vorbehaltsnießbrauch)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 6 Abs. 1; BewG § 14 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig ist, ob Verbindlichkeiten, die auf Grundstücken gesichert waren, die der Klägerin von ihrer Mutter hälftig geschenkt wurden, nach deren Tod als Gegenleistungen vom Wert der Schenkung in Abzug zu bringen sind.

Mit Notarvertrag vom ...11.2011 (...) übertrug die am ....2013 verstorbene Mutter der Klägerin, .... (Schenkerin), der Klägerin und ihrem Bruder, Herrn ..., jeweils zur Hälfte den Grundbesitz ... 7, ..., und .... 10, .... In AbteiIung III der entsprechenden Grundbücher waren jeweils Grundschulden zugunsten der . Bank ...und der Sparkasse ... eingetragen. Ab Seite 7 des Notarvertrages vom ...11.2011 finden sich unter der Überschrift "Übergabevertrag" u.a. folgende Regelungen:

"...

II.

Die Übertragung erfolgt unter Zugrundelegung folgender Vereinbarungen:

1.