FG München - Urteil vom 24.08.2005
4 K 4361/03
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 2 Nr. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 1 b § 11 § 13 Nr. 11 ; BGB § 2317 Abs. 1 ; ZPO § 852 ; AO § 165 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Art. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1887

Steuerpflichtiger Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs trotz späterem Verzicht; Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 4 K 4361/03

DRsp Nr. 2005/17518

Steuerpflichtiger Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs trotz späterem Verzicht; Erbschaftsteuer

Verzichtet der Plichtteilsberechtigte nach Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs auf seinen Anspruch so wird dadurch die Steuerpflichtigkeit seines Erwerbs nicht aufgehoben.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 2 Nr. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 1 b § 11 § 13 Nr. 11 ; BGB § 2317 Abs. 1 ; ZPO § 852 ; AO § 165 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Art. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer unterworfen werden kann, wenn dem Pflichtteilsberechtigten infolge eines Verzichts auf den Anspruch keine Vermögensmehrung zugeflossen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -).

I.

Der am 11. Januar 1991 verstorbene Erblasser ... wurde aufgrund notariellen Testaments vom 6. April 1984 von seiner Tochter H. (ehemals verehelichte P.), der Beigeladenen, allein beerbt (vgl. Erbschein des Amtsgerichts ... vom 23. Januar 1992).

Die Beigeladene hat in ihrer 1994 abgegebenen Erbschaftsteuererklärung als Verbindlichkeit einen Pflichtteilsanspruch der Ehefrau des Erblassers, ihrer Mütter und Klägerin, (J.) in Höhe von 1.921.498,91 DM aufgeführt, zugleich auch mitgeteilt, dass nach Geltendmachung auf diesen Anspruch verzichtet worden sei (Bl. 71 FA-Akte). Als Gegenleistung dafür habe sie auf ihren Pflichtteil am Nachlass der Mutter verzichtet.