FG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2003
15 K 5912/00 K
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO § 51 ; AO § 60 Abs. 1 ; AO § 60 Abs. 2 ; BGB § 80 Satz 1 ; BGB § 84 ; BGB § 1922 ; BGB § 1960 ; StiftungsG NRW § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 953
EFG 2003, 895
ZEV 2003, 259

Stiftungserrichtung; Testament; Steuerbefreiung; Todestag; Satzungsmäßigkeit; Vermögensbindung; Rückwirkende Genehmigung - Eine den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorschriften entsprechende Satzung der Stiftung wirkt auch steuerrechtlich auf den Tag nach dem Todestag der Stifterin zurück

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 15 K 5912/00 K

DRsp Nr. 2003/8215

Stiftungserrichtung; Testament; Steuerbefreiung; Todestag; Satzungsmäßigkeit; Vermögensbindung; Rückwirkende Genehmigung - Eine den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorschriften entsprechende Satzung der Stiftung wirkt auch steuerrechtlich auf den Tag nach dem Todestag der Stifterin zurück

Die Steuerbefreiung einer durch Verfügung von Todes wegen errichteten Stiftung erstreckt sich auch auf die Vermögenserträge zwischen dem Todestag des Stifters und der rückwirkenden staatlichen Genehmigung des Stiftungsgeschäfts sowie der nachträglich erstellten Satzung, soweit die unwiderrufliche Vermögensbindung zu gemeinnützigen Zwecken bereits durch das Testament begründet wird.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO § 51 ; AO § 60 Abs. 1 ; AO § 60 Abs. 2 ; BGB § 80 Satz 1 ; BGB § 84 ; BGB § 1922 ; BGB § 1960 ; StiftungsG NRW § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich die Steuerbefreiung einer Stiftung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Verbindung mit §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) auch auf Einkünfte erstreckt, die bei einer Errichtung der Stiftung durch Verfügung von Todes wegen im Zeitraum zwischen dem Todestag des Stifters und der Erstellung der Stiftungsurkunde erzielt wurden.