OLG Celle - Beschluss vom 11.02.2003
6 W 9/03
Normen:
BGB § 2269 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 813
OLGReport-Celle 2003, 123
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 27/03

Stillschweigende Einsetzung des Kindes als Schlusserbe- Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments

OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 6 W 9/03

DRsp Nr. 2003/7604

Stillschweigende Einsetzung des Kindes als Schlusserbe- Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments

1. Eine Sanktionsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament, dass ein Kind, welches beim Tode des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhält, muss nicht zwingend als stillschweigende Einsetzung des Kindes als Schlusserbe auszulegen sein. 2. Ein Schlusserbe kann zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten trotz eingetretener Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht verlangen, dass dieser sich bestimmter Verfügungen unter Lebenden enthält.

Normenkette:

BGB § 2269 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 Abs. 1 S. 1, § 922 Abs. 1 S. 1, § 936 ZPO), aber unbegründet.

Der Antragstellerin steht kein Verfügungsanspruch zu. Sie kann nicht gem. § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 2269 Abs. 1 BGB von den Antragsgegnern verlangen, dass diese sich jedweder Verfügungen über das Vermögen der Frau #######, Mutter der Antragstellerin und Großmutter der Antragsgegner, enthalten, sowie eine ihnen durch Frau #######erteilte Vollmacht der Antragstellerin zu offenbaren und vorzulegen.