BGH - Urteil vom 04.07.2018
2 StR 245/17
Normen:
StGB § 30 Abs. 2 Alt. 1; StGB § 211 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHSt 63, 161
NJW 2019, 449
NStZ 2019, 199
StV 2020, 88
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 03.01.2017

Strafbarkeit des Sich-Bereiterklärens zu einem Tötungsverbrechen bei Abgabe der Erklärung gegenüber dem potenziellen Opfer; Geeignetheit der Erklärung zur Begründung eine motivationalen Selbstbindung des Täters in der konkreten Fallkonstellation

BGH, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 2 StR 245/17

DRsp Nr. 2019/562

Strafbarkeit des Sich-Bereiterklärens zu einem Tötungsverbrechen bei Abgabe der Erklärung gegenüber dem potenziellen Opfer; Geeignetheit der Erklärung zur Begründung eine motivationalen Selbstbindung des Täters in der konkreten Fallkonstellation

Wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Tötungsverbrechen kann sich auch derjenige, der die Erklärung gegenüber dem potenziellen Opfer abgibt, jedenfalls dann strafbar machen, wenn die Erklärung in der konkreten Fallkonstellation geeignet ist, eine motivationale Selbstbindung des Täter zu begründen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Januar 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 30 Abs. 2 Alt. 1; StGB § 211 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: