FG Köln - Urteil vom 19.07.2005
9 K 1884/05
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 1 S 1 Nr. 1 § 8 § 9 ; ErbStG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1408
EFG 2005, 1621
ZEV 2006, 88

Strafbefreiend erklärte Vorschenkung

FG Köln, Urteil vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 9 K 1884/05

DRsp Nr. 2005/14853

Strafbefreiend erklärte Vorschenkung

Strafbefreiend nacherklärte Vorschenkungen sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG als Vorerwerbe in die Ermittlung des Gesamterwerbswerts für nachfolgende, nicht in den Amnestiezeitraum fallende Erwerbe einzubeziehen. Bei der Berechnung der Steuer ist die fiktive Schenkungsteuer als Abzugsbetrag nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG zu berücksichtigen.

Normenkette:

StraBEG § 1 Abs. 1 S 1 Nr. 1 § 8 § 9 ; ErbStG § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und in welcher Weise nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928 - StraBEG -) erklärte Vorschenkungen aus dem Jahr 2001 bei der Erbschaftsteuerveranlagung der Klägerin zu berücksichtigen sind.