BGH - Beschluss vom 09.05.2018
IV ZR 264/17
Normen:
BGB § 2314; BGB § 2329;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1248
FuR 2018, 615
ZEV 2018, 410
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 363/11
OLG München, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 4708/16

Stufenklage auf Zahlung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung; Richten des Werts des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten

BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen IV ZR 264/17

DRsp Nr. 2018/6853

Stufenklage auf Zahlung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung; Richten des Werts des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten

Wird der Beklagte auf eine Stufenklage hin vom Berufungsgericht zur Auskunft oder eidesstattlichen Versicherung verurteilt und die Sache im Übrigen wegen der weiteren Stufen an das Landgericht zurückverwiesen, richtet sich der Streitwert eines gegen dieses Berufungsurteil gerichteten Rechtsmittels lediglich nach der Beschwer des Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft. Dies gilt selbst dann, wenn das Landgericht die Stufenklage ursprünglich insgesamt abgewiesen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 5. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 500 €

Normenkette:

BGB § 2314; BGB § 2329;

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Alleinerben der am 3. Dezember 2010 verstorbenen Erblasserin, der Mutter der Parteien, im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung in Anspruch.