Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) den Antrag der Klägerin nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) auf Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 22. Februar 2001 und des Bescheids über Hinterziehungszinsen vom 13. März 2001 zu Recht abgelehnt hat.
I.
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