FG München - Urteil vom 02.03.2005
4 K 358/03
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 119 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatsächliche Verständigung bei der Schenkungsteuer; Schenkungsteuer; Hinterziehungszinsen zur Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 4 K 358/03

DRsp Nr. 2005/8226

Tatsächliche Verständigung bei der Schenkungsteuer; Schenkungsteuer; Hinterziehungszinsen zur Schenkungsteuer

Einigen sich im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung das Finanzamt und die Beschenkte nach dem Tod des Schenkers rückwirkend darauf, dass ein Schweizer Bankkonto für sie errichtet worden war, so ist dies kein Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Erben des Schenkers, weil diese tatsächliche Verständigung nur die Beteiligten bindet Eine Anfechtung nach § 119 BGB wegen Inhaltsirrtums, weil die Beschenkte trotz ihrer jahrelangen Abhebungen nichts von ihrer fehlenden Inhaberschaft gewußt habe, ist ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 119 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) den Antrag der Klägerin nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) auf Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 22. Februar 2001 und des Bescheids über Hinterziehungszinsen vom 13. März 2001 zu Recht abgelehnt hat.

I.