BayObLG - Beschluss vom 10.03.2003
1Z BR 95/02
Normen:
BGB § 133 § 2084 § 2087 § 2258 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1779
ZEV 2003, 331
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 3198/01
AG Eggenfelden, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1025/00

Testamentsauslegung bei Aufhebung einer früheren Erbeinsetzung und Nichterwähnung eines Vermögensteils

BayObLG, Beschluss vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 95/02

DRsp Nr. 2003/6378

Testamentsauslegung bei Aufhebung einer früheren Erbeinsetzung und Nichterwähnung eines Vermögensteils

»Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser mehreren Personen sein Grundvermögen und Hälfteanteile an Konten zugewendet, jedoch erhebliches "Schwarzgeldvermögen" nicht erwähnt hat, und zur Aufhebung einer früheren Erbeinsetzung durch ein solches Testament.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 § 2087 § 2258 ;

Gründe:

I.

Die 2000 im Alter von 76 Jahren verstorbene Erblasserin war geschieden. Sie hatte zwei Töchter, die Beteiligte zu 1 und die 1996 vorverstorbene K. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die beiden Kinder von K.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus in Deutschland gelegenem Immobilienvermögen und Konten bei Geldinstituten sowie aus unter Umgehung des deutschen Steuerrechts in der Schweiz gebildeten und bisher nicht genau bezifferbaren Guthaben. Nach den bisherigen Erkenntnissen beläuft sich der geschätzte Wert des Gesamtnachlasses auf ca. 3 Millionen EUR.

Am 14.4.1994 und am 7.10.1996 errichtete die Erblasserin jeweils eigenhändige geschriebene Testamente. Das frühere Testament hat folgenden Wortlaut:

Meine alleinige Erbin soll meine Tochter K. Sollte sie mein eigenes Ableben nicht erleben, sollen meine Alleinerben je zu gleichen Teilen meine Enkelkinder... (Beteiligte zu 2) und... (Beteiligter zu 3), die Kinder meiner Tochter K.

P. 14. 04. 94