Die Kläger sind die Schwiegerkinder des 1995 verstorbenen E.
Die Eheleute E haben am 1993 ein handschriftliches Testament errichtet. In diesem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Sie bestimmten weiter:
"Nach dem Tode des letztlebenden soll das gemeinsame Vermögen wie folgt verteilt werden:
1. A und B V, geb. E xxx DM
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