OLG Hamm - Urteil vom 03.02.2004
4 U 122/03
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 995
NJW-RR 2005, 291
ZEV 2005, 126
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 73/03

Testamentsvollstreckung durch einen Wirtschaftsprüfer

OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2004 - Aktenzeichen 4 U 122/03

DRsp Nr. 2005/7563

Testamentsvollstreckung durch einen Wirtschaftsprüfer

1. Die Tätigkeit eines Testamentsvollstrecker ist Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. 2. Eine Testamentsvollstreckung ist wirtschaftsberatende und treuhänderische Tätigkeit und darf daher von einem Wirtschaftsprüfer ausgeübt werden. 3. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Wirtschaftsprüfer geschäftsmäßig Testamentsvollstreckungen wahrnehmen und im Internet dafür werben darf.

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Berufung ist unbegründet. Den Antragstellern steht der ausgeurteilte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch als Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Das Werbeverhalten der Antragsgegnerin, geschäftsmäßig im Internet auch Testamentsvollstreckung anzubieten, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und gegen § 1 UWG. Es besteht auch ein Verfügungsgrund (§ 25 UWG).

1) Die Antragsgegnerin bietet mit der Testamentsvollstreckung die Besorgung erlaubnispflichtiger fremder Rechtsangelegenheiten in Form der Rechtsbesorgung und Rechtsgestaltung an, ohne über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten des zuständigen Landgerichtspräsidenten zu verfügen. Damit verstößt sie gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG.