Die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist unbegründet.
1. Die Feststellung des Landgerichts, zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 30. Dezember 1999 habe eine Testierunfähigkeit der Erblasserin vorgelegen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
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