OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.02.1999
19 U 66/98
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 2804
OLGReport-Karlsruhe 2001, 319

Übergabevertrag zugunsten des Hausarztes - Sittenwidrigkeit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 19 U 66/98

DRsp Nr. 2001/9500

Übergabevertrag zugunsten des Hausarztes - Sittenwidrigkeit

»Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines notariellen Übergabevertrages zwischen einer 73-jährigen Patientin und ihrem Hausarzt, der von der Patientin bereits als Nacherbe nach der zum Zeitpunkt des Übergabevertrages verstorbenen Schwester der Patientin eingesetzt war.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht die Nichtigkeit eines Grundstücksübertragungsvertrages geltend und begehrt ferner Räumung und Herausgabe einer Wohnung. Der Beklagte verlangt widerklagend die Auflassung eines Hausgrundstücks.

Die Klägerin ist im Jahre 1921 geboren. Zusammen mit ihrer etwa 10 Jahre älteren Schwester war sie Miteigentümerin zu je 1/2 an einem Hausgrundstück in F., H.straße, sowie einem Hausgrundstück in H. Der Beklagte ist Arzt und war seit Ende 1985 Hausarzt der beiden Schwestern. Es entwickelte sich eine große Sympathie. Der Beklagte nahm zahlreiche Hausbesuche vor. Im Rahmen der Behandlungen verabreichte er auch zahlreiche Spritzen. Zwischen den beiden Schwestern und dem Beklagten entwickelte sich ein starkes Vertrauensverhältnis.

Ende 1993 bezog er im Haus H.straße 30 die im Untergeschoß gelegene Wohnung als Zweitwohnung, nachdem das zuvor bestehende Mietverhältnis mit Dritten beendet war. Er zahlte hierfür 1.600,00 DM im Monat.