LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.05.2017
L 9 SO 15/16
Normen:
BGB §§ 1922 ff. ; SGB I § 56; SGB I § 58; SGB I § 59;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 540/12

Übernahme ungedeckter Heimkosten im Wege eines Zuschusses statt eines DarlehensSozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblichAusnahmen bei Inanspruchnahme von Dritthilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 15/16

DRsp Nr. 2018/551

Übernahme ungedeckter Heimkosten im Wege eines Zuschusses statt eines Darlehens Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich Ausnahmen bei Inanspruchnahme von Dritthilfe

1. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 05.05.1994 - 5 C 43.91 - BVerwGE 96, 18 ff.), der sich auch der für das Recht der Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG angeschlossen hat, sind Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich, so dass sie mit dem Tod des Leistungsberechtigten untergehen, weil sie nicht mehr der Erfüllung des mit ihnen verfolgten Zwecks dienen können. 2. Denn eine (etwaig vorhanden gewesene) Notlage in der Person des Hilfebedürftigen lässt sich nach dessen Tod nicht mehr beheben. 3. Damit scheidet ein Übergang des Anspruchs auf Sozialhilfe sowohl im Wege der Sonderrechtsnachfolge als auch der Vererbung aus, und zwar unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit.