FG Hessen - Urteil vom 24.02.2005
1 K 3480/03
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 14 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1023
EFG 2005, 1146
ZEV 2006, 88

Übliches Gelegenheitsgeschenk; Geld; Auto - Unentgeltliche Zuwendung als übliches Gelegenheitsgeschenk

FG Hessen, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 1 K 3480/03

DRsp Nr. 2005/10721

Übliches Gelegenheitsgeschenk; Geld; Auto - Unentgeltliche Zuwendung als übliches Gelegenheitsgeschenk

1. Übliche Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind solche Aufwendungen, die sowohl vom Anlass her (Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit) als auch nach ihrer Art. und ihrem Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. 2. Die Üblichkeit eines Geschenkes ist hierbei aus den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten abzuleiten, die allerdings einem ständigen Wandel unterliegen. 3. Bei einer Geldzuwendung von 80.000 DM oder der Schenkung eines Pkws mit einem Wert von über 73.000 DM für die Haus- und Gartenrenovierung; handelt es sich sowohl von der Art. als auch vom Wert der Zuwendung her auch bei besonders vermögenden Verhältnissen des Schenkers nicht mehr um ein übliches Gelegenheitsgeschenk.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 14 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob zwei unentgeltliche Zuwendungen als übliche Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anzusehen sind und daher steuerfrei bleiben.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: