OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.06.2020
7 W 32/20
Normen:
ZPO § 888; BGB § 2314 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2021, 473
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 91/19

Umfang der Auskunftspflicht des Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 7 W 32/20

DRsp Nr. 2020/15419

Umfang der Auskunftspflicht des Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten

Der Erbe genügt seiner Auskunftspflicht gegenüber Pflichtteilsberechtigten nur dann, wenn er bei Grundstücken angibt, in welcher Höhe für welche Verbindlichkeiten diese mit Grundschulden belastet sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.05.2020 abgeändert und gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 2.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft für die Vorstandsmitglieder angeordnet, zur Erzwingung der im Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.07.2019/05.07.2019 - 1 O 91 / 19 - näher bezeichneten Verpflichtung, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 18.07.2018 verstorbenen A. zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar in privatschriftlicher Form gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 888; BGB § 2314 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig und begründet.