OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.10.2023
21 W 69/23
Normen:
BGB § 1967;

Umfang der Bindung des überlebenden Ehegatten an die Schlusserbeneinsetzung in einem EhegattentestamentZulässigkeit der Anordnung von Testamentsvollstreckung und Vor- und NacherbschaftHerausnahme von Teilen des Immobilienvermögens eines Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.10.2023 - Aktenzeichen 21 W 69/23

DRsp Nr. 2023/14215

Umfang der Bindung des überlebenden Ehegatten an die Schlusserbeneinsetzung in einem Ehegattentestament Zulässigkeit der Anordnung von Testamentsvollstreckung und Vor- und Nacherbschaft Herausnahme von Teilen des Immobilienvermögens eines Ehegatten

1. Einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit wechselbezüglicher Schlusserbeneinsetzung der Abkömmlinge kann ohne weitere Anhaltspunkte regelmäßig nicht allein im Wege der ergänzenden Auslegung entnommen werden, dass dem überlebenden Ehegatten trotz grundsätzlich bindend gewordener Einsetzung des Abkömmlings als Vollerbe die zur Einrichtung eines sogenannten Behindertentestaments erforderlichen Eingriffe (Bestellung eines Testamentsvollstreckers und Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft) in die Rechtsstellung des Schlusserben gestattet sein sollen.2. Zur Auslegung der Klausel eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, wonach Teile des Immobilienvermögens eines der Ehegatten nicht von dem Testament umfasst sein sollen

Diese ist als Freistellung des überlebenden Ehegatten von den Bindungswirkungen des errichteten gemeinschaftlichen Testaments auszulegen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Stadt1 vom 24.03.2023 (Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses) wird zurückgewiesen.