OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.02.1999
3 Wx 411/98
Normen:
BGB §§ 2197 2227 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 953/96
AG Düsseldorf - 92 (43 d) VI 218/68 ,

Umfang der Pflichten des Testamentsvollstreckers

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.02.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 411/98

DRsp Nr. 1999/4110

Umfang der Pflichten des Testamentsvollstreckers

»Die Erben können eine Abberufung des Testamentsvollstreckers, selbst dann, wenn diesem kleinere Verfehlungen zur Last fallen, nicht verlangen, wenn sie dem Testamentsvollstrecker von vorneherein keine Chance gegeben haben, sein Amt unter vernünftigen Bedingungen anzutreten und es ordnungsgemäß auszuüben.«

Normenkette:

BGB §§ 2197 2227 ;

Gründe:

I. Der Erblasser, dessen Vermögen im wesentlichen aus Grundbesitz besteht, hat die Beteiligte zu 1 als nicht befreite Vorerbin und die Beteiligten zu 2 bis 4 als Nacherben eingesetzt. Der Beteiligte zu 5 hat im Jahr 1993 von der Beteiligten zu 2 einen Teil ihrer Erbschaftsbeteiligung käuflich erworben.

Der Beteiligte zu 6 ist durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.1.1995 zum Testamentsvollstrecker ernannt worden. Die dagegen von den Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben; der Senat hat mit Beschluß vom 11.3.1996 die Ernennung des Beteiligten zu 6 als Testamentsvollstrecker bestätigt.