I. Der Erblasser, dessen Vermögen im wesentlichen aus Grundbesitz besteht, hat die Beteiligte zu 1 als nicht befreite Vorerbin und die Beteiligten zu 2 bis 4 als Nacherben eingesetzt. Der Beteiligte zu 5 hat im Jahr 1993 von der Beteiligten zu 2 einen Teil ihrer Erbschaftsbeteiligung käuflich erworben.
Der Beteiligte zu 6 ist durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.1.1995 zum Testamentsvollstrecker ernannt worden. Die dagegen von den Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben; der Senat hat mit Beschluß vom 11.3.1996 die Ernennung des Beteiligten zu 6 als Testamentsvollstrecker bestätigt.
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