BFH - Urteil vom 19.02.2020
II R 32/17
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16; BGB § 80, § 82 Satz 2; ZPO § 580; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 382
BB 2020, 2453
BFH/NV 2021, 115
BStBl II 2021, 25
DB 2020, 2391
DStRE 2020, 1446
ZEV 2021, 125
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3247/15

Umfang der Rechtskraft eines einen Schenkungsteuerbescheid aufhebenden finanzgerichtlichen UrteilsHöhe des erbschaftsteuerrechtlichen Freibetrages von Urenkeln

BFH, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen II R 32/17

DRsp Nr. 2020/15620

Umfang der Rechtskraft eines einen Schenkungsteuerbescheid aufhebenden finanzgerichtlichen Urteils Höhe des erbschaftsteuerrechtlichen Freibetrages von Urenkeln

1. Hat das FG in einem rechtskräftigen Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, der vom Finanzamt besteuerte Erwerb sei weder für den im Bescheid genannten Zeitpunkt noch für einen späteren Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen. 2. Eine nach dem FG-Urteil von den Beteiligten des Erwerbsvorgangs erstellte schriftliche Bestätigung des Erwerbs für den im aufgehobenen Bescheid genannten Zeitpunkt rechtfertigt nicht den Erlass eines neuen Steuerbescheids.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.05.2017 – 3 K 3247/15 Erb, der Schenkungsteuerbescheid vom 22.06.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2015 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16; BGB § 80, § 82 Satz 2; ZPO § 580; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.