OLG Koblenz - Beschluss vom 19.03.2009
2 U 1386/08
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 1; BGB § 362; EGBGB Art. 3 Abs. 3,; EGBGB Art. 25 Abs. 1; IPRG Belgien Art. 78 § 2 S. 1; ZGB Belgien Art. 711; ZGB Belgien Art.718; ZGB Belgien Art.724;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 104/08

Umfang des Auskunftsanspruchs zur Berechnung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Pflicht zur Auskunft über den Wert einer in Belgien belegenen Ferienimmobilie

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 2 U 1386/08

DRsp Nr. 2009/26952

Umfang des Auskunftsanspruchs zur Berechnung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Pflicht zur Auskunft über den Wert einer in Belgien belegenen Ferienimmobilie

1. Der Auskunftsanspruch zur Berechnung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch verpflichtet den Auskunftspflichtigen nur darüber Auskunft zu erteilen, welche Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden haben. Der Anspruch geht nicht soweit, dass der Beklagte auch darüber Auskunft zu erteilen hätte, welche Vermögensdispositionen der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat. 2. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Auskunft bezüglich des Werts einer in Belgien belegenen Ferienimmobilie, da ein Fall der Nachlassspaltung vorliegt. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Sieht das IPR am Lageort von Nachlassgegenständen - so wie hier Belgien mit Art. 78 § 2 S. 1 IPRG - eine unterschiedliche Anknüpfung für die Erbfolge in bewegliches und unbewegliches Vermögen vor, so haben diese besonderen Vorschriften des Belegenheitsstaates nach Art. 3 Abs. 3 Vorrang vor der Anknüpfung des Erbstatuts nach Art. Abs. . Die Nachlassspaltung hat zur Folge, dass für den Pflichtteilsanspruch nur das dem deutschen Recht unterliegende Vermögen zu berücksichtigen ist.