OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.11.2023
5 U 35/23
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 2325 Abs. 1;
Fundstellen:
ErbR 2024, 305
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 364/20

Umfang des bestehenden Pflichtteils grundsätzlich in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; Annahme einer ergänzungspflichtigen Schenkung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 5 U 35/23

DRsp Nr. 2024/5677

Umfang des bestehenden Pflichtteils grundsätzlich in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; Annahme einer ergänzungspflichtigen Schenkung

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das am 27. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 364/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Klägerin zu 1) zu 2/3 und von dem Kläger zu 2) zu 1/3 zu tragen.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.258,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2303 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 2325 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.