I. Die Berufung der Kläger gegen das am 27. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken -
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Klägerin zu 1) zu 2/3 und von dem Kläger zu 2) zu 1/3 zu tragen.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.258,- Euro festgesetzt.
I.
1. 2.
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